ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON WAREN

Monsanto Agrar Deutschland GmbH, Alfred-Nobel-Straße 50, 40789 Monheim am Rhein, Germany (“Verkäufer“) und der/den Person(en), Firma/Firmen oder Gesellschaft(en), die eine Bestellung aufgibt/aufgeben (“Käufer“), gelten:

1. ALLGEMEIN

In diesen Bedingungen (“Bedingungen“) gelten die folgenden Definitionen:
Geschäftstag: jeder Tag (außer Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag), an dem Banken am Ort des Käufers geöffnet haben;
Vertrag: eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer über den Verkauf und Kauf von Waren gemäß diesen Bedingungen;
Lieferort: CPT oder CIP (Incoterms 2020) nach Wahl des Verkäufers gemäß Auftragsbestätigung mit dort benanntem Lieferort und sofern im Hauptteil des Vertrages und/oder auf der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist; und
Waren: Saatgut und/oder Pflanzenschutzprodukte (oder jegliche Teile davon), die gemäß vertraglicher Vereinbarung vom Verkäufer an den Käufer geliefert werden.

2. GELTUNG DER BEDINGUNGEN

2.1.  Diese Bedingungen finden unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Käufer anwenden oder einbeziehen möchte, oder die durch Handel, Zoll, Übung oder Geschäftsgepflogenheit Geltung erlangen könnten, Anwendung auf den Vertrag.

2.2.  Diese Bedingungen gelten für alle V erkäufe des Verkäufers an den Käufer. Abweichungen von der aktuellen Version dieser Bedingungen haben keine Geltung, solange diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und von einem berechtigten Vertreter des Verkäufers unterzeichnet wurden.

2.3.  Jede Bestellung stellt ein Angebot des Käufers dar, Waren unter diesen Bedingungen zu kaufen. Der Käufer muss sicherstellen, dass die Angaben in seinem Angebot und sonstige Spezifikationen vollständig und korrekt sind. Angebote gelten als angenommen, wenn der Verkäufer die Annahme schriftlich bestätigt oder wenn er die Waren an den Käufer liefert. In diesem Zeitpunkt kommt auch der Vertrag zustande.

2.4.  Der V ertrag stellt den gesamten Inhalt der V ereinbarung zwischen den Parteien dar. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass er sich nicht auf Aussagen, Versprechen, Gewährleistungen oder Erklärungen verlassen kann, die vom Verkäufer oder im Namen des Verkäufers abgegeben wurden und die nicht im Vertrag enthalten sind. Eigenschaften von Waren, die in öffentlichen Aussagen und Erklärungen des Verkäufer oder seiner Vertreter enthalten sind, insbesondere, aber nicht abschließend, in Werbungen, Prospekten, Katalogen, Webseiten oder anderen Materialien, bilden nur dann Teil des Vertrages, wenn sie ausdrücklich in der schriftlichen Annahmeerklärung des Verkäufers enthalten sind.

3. KEINE GARANTIE FÜR LEISTUNG ODER EIGNUNG

Jegliche Informationen betreffend die Waren und deren Eigenschaften, die der Verkäufer in mündlichen oder schriftlichen Aussagen erteilt, sind nach Treu und Glauben abgegeben. Diese Aussagen können jedoch nicht als bindende Erklärung des Verkäufers über die Eigenschaften oder Eignung der Waren für einen bestimmten Zweck angesehen werden. Die Eigenschaften der Waren kann von lokalen klimatischen Bedingungen oder von anderen Bedingungen abhängen. Der Verkäufer führt die Verkäufe unter der Annahme aus, dass sich der Käufer über die Eignung der Waren für seine Anforderungen vergewissert hat.

4. EIGENTUMSÜBERGANG UND GEFAHRTRAGUNG

4.1. Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, sofern in der Annahmeerklärung nichts anderes vereinbart wurde. Der Verkäufer räumt dem Käufer aber das Recht ein, über die Waren an Dritte im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs zu verfügen, und zwar unter der Bedingung, dass der Käufer seine Zahlungsansprüche gegen diesen Dritten an den Verkäufer übertragen und abtreten darf. Die Gefahrtragung an den Waren geht mit der Übergabe der Waren am Lieferort auf den Käufer über.

Bis das Eigentum an den Waren auf den Käufer übergeht, hat der Käufer folgende Pflichten: (a) die Waren treuhänderisch als Verwahrer des Verkäufers zu halten; (b) die Waren getrennt von anderen Waren des Käufers oder von Dritten aufzubewahren (ohne Kostenfolge für den Verkäufer, sofern nicht anders schriftlich vereinbart), so dass das Eigentum des Verkäufers an den Waren jederzeit festgestellt werden kann; (c) Identitätszeichen und

4.2. Der Verkäufer kann den Kaufpreis für die Waren auch dann verlangen, wenn das Eigentum an irgendeinem Teil der Waren nicht vom Verkäufer auf den Käufer übertragen wurde.

4.3. Der Käufer gestattet dem Verkäufer, seinen Vertretern und Angestellten unwiderruflich, jegliche Geschäftsräume, in denen die Waren gelagert sind oder gelagert sein könnten, zu jeder Zeit zu inspizieren oder, sofern der Käufer nicht mehr im Besitz der Waren ist, diese zurückzuholen. Alle Kosten, die für das Zurückholen in diesem Zusammenhang beim Verkäufer entstehen, hat der Käufer zu tragen. Alle Rechte des Verkäufers gemäß dieser Bedingung 4.3. unterliegen der vorherigen Absprache mit dem Käufer, um den Zeitpunkt und die Räumlichkeiten für die Inspektion im Voraus zu vereinbaren.

4.4. Der Käufer arbeitet mit dem Verkäufer in Bezug auf alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums und anderer Rechte des Verkäufers zusammen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer insbesondere, einen Eigentumsvorbehalt in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen Verzeichnissen einzutragen oder zu registrieren, oder in Übereinstimmung mit den einschlägigen örtlichen Gesetzen vornehmen zu lassen, und verpflichtet sich, alle entsprechenden Formalitäten zu erfüllen.

4.5. Außer im Falle einer vom Käufer veranlassten Abholung, hat der Käufer das Recht, sobald die Waren in die Obhut des ersten Spediteurs gelangt sind, die Sendung umzuleiten, indem er den geänderten Lieferort wie folgt mitteilt: (i) den Spediteur direkt benachrichtigt; oder (ii) den Verkäufer benachrichtigt, damit der Verkäufer den zuständigen Spediteur im Namen des Käufers benachrichtigen kann. Der Verkäufer darf eine solche Sendung nur auf Anweisung des Käufers, wie im vorstehenden Satz dargelegt, umleiten.

5. GEWÄHRLEISTUNG

Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass die Waren in seinem Eigentum stehen und dass die verkauften Waren den Standardspezifikationen und der Kennzeichnung des Verkäufers entsprechen. Sofern hier nichts anderes festgelegt ist, schliesst der Verkäufer jegliche anderen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen hinsichtlich Handelsüblichkeit, Eignung für bestimmte Zwecke oder jede andere Eigenschaft der Waren, unabhängig davon, ob diese alleine oder zusammen mit anderen Produkten eingesetzt werden, aus. Diese Bedingungen gelten auch für Ersatzwaren. Der Käufer hat die Pflicht, seine Kunden über diese Beschränkung der Gewährleistung zu informieren. Er sollte gegenüber seinen Kunden in Bezug auf die Waren keine über die in diesen Bedingungen genannten Gewährleistungen hinausgehenden Gewährleistungen abgeben. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung, die über die in dieser Bedingung 5 gewährten Gewährleistungen hinausgeht, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt etwas anderes vor oder es wird in diesen Bedingungen etwas anderes festgelegt.

6. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

6.1. Vorbehaltlich der Bedingungen 5, 23 und 26, stellen die nachfolgenden Bestimmungen die gesamte Haftung des Verkäufers (einschließlich, aber nicht abschließend, die Haftung für Handlungen oder Unterlassungen seiner Angestellten, Vertreter und Unterauftragnehmer) gegenüber dem Käufer dar bezüglich: jeglichen Verstoß gegen diese Bedingungen; und jegliche Zusicherung, Erklärung oder Handlung oder Unterlassung inklusive Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrag.

6.2. (a) Die Haftung des V erkäufers aus V ertrag, unerlaubter Handlung, falscher Darstellung oder anderweitig, die sich in Verbindung mit dem Vertrag ergibt, ist in allen Fällen auf den Ersatz der Waren oder auf die Rückerstattung des Kaufpreises beschränkt, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist; (b) Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden (sei es für entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Verlust von ideellem Firmenwert oder Ähnlichem), Kosten, Ausgaben oder anderen Ansprüchen auf Folgeschäden (unabhängig davon, wie sie entstanden sind), die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben; (c) die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen.

7. KAUFPREIS UND KAUFPREISZAHLUNG

7.1.  Vorbehaltlich der im Vertrag festgelegten Preisanpassung wird der Preis der Waren jederzeit zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Käufer festgelegt und kann danach nur nach schriftlicher Vereinbarung der Parteien geändert werden; der Verkäufer kann jedoch durch Mitteilung an den Käufer jederzeit vor der Lieferung aufgrund von folgenden Umständen den Preis der Waren erhöhen: (a) vom Verkäufer nicht beeinflussbare Faktoren (einschließlich aber nicht abschließend Währungsschwankungen, Steuer- und Zollerhöhungen); (b) der Verkäufer akzeptiert auf Anfrage des Käufers geänderte Lieferzeitpunkt(e), Bestellmengen oder eine geänderte Art der bestellten Waren; oder (c) Verzögerungen, die durch Anweisungen des Käufers verursacht sind oder durch das Versäumnis, dem Verkäufer angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen zu geben.

7.2.  Der Kaufpreis von Waren gilt für die Lieferung der Waren zum Lieferort und enthält keine Umsatzsteuer, ähnliche oder andere Steuern, Gebühren oder Abgaben. Diese muss der Käufer tragen, es sei denn, es wurde etwas anderes in der Bestellbestätigung vereinbart.

7.3.  Der Verkäufer wird dem Käufer für die Waren nach deren Lieferung eine Rechnung stellen. Der Käufer zahlt die Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge, Verrechnungen oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen (sofern nicht etwas anderes auf der Rechnung bestimmt ist) auf ein vom Verkäufer genanntes Konto. Die fristgerechte Zahlung ist essentiell. Der Verkäufer kann Beträge, die er dem Käufer schuldet, mit Beträgen, die der Käufer ihm schuldet, verrechnen. Der Käufer kann Beträge, die der Verkäufer ihm geschuldet werden, nicht ohne vorherige Rücksprache und Vereinbarung mit dem Verkäufer mit Beträgen verrechnen, die er dem Verkäufer schuldet.

7.4.  Wenn der Käufer vertraglich geschuldete Beträge nicht fristgerecht bezahlt, werden alle ausstehenden Rechnungen und Zahlungen sofort fällig. Der Verkäufer kann auf solche Beträge ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung Zinsen in Höhe des nach geltendem Recht zulässigen Höchstsatzes erheben, die auf täglicher Basis bis zur Zahlung, ob vor oder nach einem Urteil, anfallen. Unbeschadet der Rechte oder Rechtsbehelfe des Verkäufers hat der Verkäufer das Recht, weitere Lieferungen zurückzuhalten, wenn der Käufer bei Fälligkeit keine Zahlung leistet. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Verwaltungs- und Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, die dem Verkäufer bei der Geltendmachung der vom Käufer überfälligen Beträge entstehen.

7.5.  Ungeachtet des Vorstehenden behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Lieferung aller oder eines Teils der Waren von zufriedenstellenden Zahlungsgarantien oder V orauszahlungen abhängig zu machen, falls der Verkäufer vernünftigerweise der Ansicht ist, dass die finanzielle Lage des Käufers nicht ausreicht, um die Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen.

8. BEENDIGUNG

8.1. Unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsbehelfe nach geltendem Recht gilt: wenn die Zahlung nicht fristgerecht eingeht, und/oder wenn der Käufer keine genügende Zahlungsgarantie in Bedingung 7.5 genannten Fällen bereitstellt, oder wenn beim Käufer einer der in Bedingung 8.2 genannten Fälle eintritt, oder der Verkäufer zu der Auffassung gelangt, dass beim Käufer einer der genannten Fälle bald eintreten könnte, und dem Käufer dies mitteilt, dann werden alle ausstehenden Zahlungen sofort fällig, ohne dass damit die eigenen Rechte des Verkäufers beeinträchtigt würden. Der Verkäufer kann dann: (i) weitere Lieferungen unter dem Vertrag zurückbehalten, ohne dass er gegenüber dem Käufer haftbar wird; und (ii) für den Fall, dass die Waren nicht weiterverkauft wurden, kann er vom Käufer verlangen, dass er die Waren wieder herausgibt oder ihm Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt, so dass er die Waren wieder an sich nehmen kann.

8.2. Für die Zwecke von Bedingung 8.1 sind die folgenden Ereignisse maßgeblich: eine gegen den Käufer eröffnetes Insolvenzverfahren, oder der Käufer schließt einen Vergleich mit seinen Gläubigern ab oder nimmt anderweitig die Vorteile einer gesetzlich geltenden Erleichterung der Insolvenz von Schuldnern in Anspruch oder (im Fall von juristischen Personen) beruft eine Gläubigerversammlung (formell oder informell) ein oder tritt in Liquidation (freiwillig oder zwangsweise), mit Ausnahme der solventen freiwilligen Liquidation ausschließlich zum Zwecke der Sanierung oder Fusion, oder es wurde ein Insolvenzverwalter und/oder Geschäftsführer, Verwalter oder Zwangsverwalter für das Unternehmen oder einen Teil davon bestellt, oder es wurde ein Beschluss gefasst oder ein Antrag bei einem Gericht auf Liquidation des Käufers oder auf Erteilung eines Verwaltungsbeschlusses in Bezug auf den Käufer gestellt, oder ein Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz oder möglichen Insolvenz des Käufers wurde eingeleitet.

9. HÖHERE GEWALT

Der Verkäufer hat das Recht, den Liefertermin zu verschieben, oder die vom Käufer bestellte Liefermenge zu reduzieren (ohne Haftung gegenüber dem Käufer), wenn es ihm aus Gründen, die nicht in seinem Machtbereich liegen, nicht oder nur mit Verspätung möglich ist, seine Geschäfte auszuführen. Darunter fallen insbesondere, aber nicht abschliessend, höhere Gewalt, staatliche Massnahmen, Krieg und nationaler Notstand oder Massnahmen zur Landesverteidigung, Aufstand, Aufruhr, Feuer, Explosion, Flut, extreme klimatische Bedingungen, Plagen und Krankheiten, Epidemie, Aussperrung, gerichtliche Anordnungen, Embargos, Import- und Export-Restriktionen, Verlust oder Änderung von Produktzulassungen, Änderungen am Arbeitsmarkt, Container- Transport-Probleme, Unfall, Ausfälle von Maschinen und Apparaten, Streik und andere Arbeitskampfmassnahmen (unabhängig davon, ob die Mitarbeiter einer der Parteien davon betroffen sind), Einschränkungen oder Verspätungen, welche den Transport behindern, Unmöglichkeit oder Verspätung benötigtes Rohmaterial, inklusive Benzin und Strom zu erhalten. Sofern das fragliche Ereignis über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 120 Tagen andauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gegenüber der anderen Partei zu kündigen. Ereignisse höherer Gewalt haben keinen Einfluss auf die von bestehenden Zahlungsverpflichtungen.

10. IMMATERIELLE GÜTERRECHTE

Der Verkäufer ist Eigentümer sämtlicher Immaterielle Güterrechte an den Waren, oder hat das Recht, diese Rechte auszuüben, einschließlich, aber nicht abschließend, der Markenrechte, Sortenschutzrechte, Patentrechte und Know-how (“Immaterielle Güterrechte”). Der Käufer verpflichtet sich, keine Immaterialgüterrechte an den Waren zu verletzen. Der Käufer informiert den Verkäufer sofort über jegliche Auseinandersetzung oder rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Immaterielle Güterrechten des Verkäufers, in die der Käufer involviert ist. Der Käufer erklärt sich bereit, mit dem Verkäufer die Verteidigungsstrategie zu beraten und abzustimmen.

11. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Diese Bedingungen sowie aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehende Streitigkeiten, einschließlich Streitigkeiten bezüglich Bestand, Gültigkeit, Durchsetzbarkeit, Verletzung und Kündigung des Vertrages, unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Landgericht Düsseldorf, Deutschland. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, Ansprüche gegen den Käufer im Zusammenhang mit diesem Vertrag auch vor dem Gericht an dem Ort geltend zu machen, an dem der Käufer seinen Geschäftssitz hat.

12. DATENSCHUTZ

Daten“, “Prozess/Verarbeitung“, “Auftragsverarbeiter“, “Betroffene “Personenbezogene “Verantwortlicher“, Person” haben die gleiche Bedeutung wie in der Verordnung (EU) 2016/679.

Alle personenbezogenen Daten, die in diesem Vertrag enthalten sind oder sich auf ihn beziehen, werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der V erarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr innerhalb der Union verarbeitet. i. Die Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung, Verwaltung und Überwachung dieses Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, verarbeitet. ii. Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag des Verantwortlichen, so arbeitet der Verantwortliche nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet. iii. Der Auftragsverarbeiter darf nur unter der Aufsicht des Verantwortlichen handeln, insbesondere im Hinblick auf die Zwecke der Verarbeitung, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden dürfen, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die personenbezogenen Daten mitgeteilt wurden oder werden, und die Mittel, mit denen die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann. iv. Personenbezogene Daten werden nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, aufbewahrt und in einer Weise verarbeitet, die ihren Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, zufälligem Verlust, Zerstörung oder Beschädigung gewährleistet.

13. EXPORTKONTROLLE

Der Käufer muss alle anwendbaren Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetze und -verordnungen einhalten, wobei dies auch Gesetze und Verordnungen umfasst, die nur für den Verkäufer gelten, wie z.B. die der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Vereinigten Staaten von Amerika. Wenn der Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt der Ansicht ist, dass ein Gesetz oder eine Verordnung die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich oder rechtswidrig macht, ist der Verkäufer berechtigt, die Annahme oder Erfüllung einer Bestellung abzulehnen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass er dafür haftbar gemacht werden kann.

14. EINHALTUNG DER ANWENDBAREN GESETZE/ ANTI- KORRUPTIONSGESETZE

14.1.  Der Käufer muss alle im Vertrag festgelegten Verpflichtungen in einer Weise erfüllen, die mit allen anwendbaren Vorschriften, einschließlich, aber nicht abschließend, allen anwendbaren Anti- Korruptions- und Kartellgesetzen, vereinbar ist.

14.2.  Der Verkäufer ist berechtigt, zu bewerten, ob der Käufer diese Bedingungen und das hierbei anwendbare Recht einhält, entweder durch einen Fragebogen (online, Papierfragebogen usw.) oder durch ein Audit vor Ort nach angemessener Vorankündigung.

14.3.  Es ist dem Käufer nicht gestattet, Regierungsbeamten, Kunden, Geschäftspartnern oder anderen Personen eine Zahlung oder einen Vorteil, direkt oder indirekt, zu genehmigen, anzubieten, zu versprechen, zu leisten oder zu gewähren, um sich einen unzulässigen Vorteil oder unfairen Geschäftsvorteil zu sichern, sowie geschäftliche oder behördliche Entscheidungen unzulässig zu beeinflussen oder jemanden dazu zu veranlassen, berufliche Pflichten oder Normen zu verletzen.

14.4.  Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich jede potenzielle, vermutete oder festgestellte Verletzung der oben genannten Grundsätze im Zusammenhang mit dem Vertrag schriftlich zu melden und in solchen Fällen mit dem Verkäufer bei der Prüfung der Angelegenheit und der Ergreifung aller Maßnahmen, die der Verkäufer zur Lösung der Angelegenheit für angemessen hält, voll und ganz zusammenzuarbeiten.

14.5.  Für den Fall, dass der Verkäufer nach Treu und Glauben der Ansicht ist, dass der Käufer anwendbare Vorschriften und/oder Grundsätze, auf die in Bedingung 14 Bezug genommen wird, verletzt hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Annahme einer Bestellung abzulehnen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne jegliche Haftung für den Verkäufer zu kündigen.

15. VERSCHIEDENES

15.1.  Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtswidrig, ungültig, nichtig, anfechtbar, oder undurchsetzbar sein, so gilt sie als abtrennbar im Umfang dieser Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, oder Undurchsetzbarkeit und die übrigen Bestimmungen und Unterbestimmungen bleiben uneingeschränkt gültig und in Kraft.

15.2.  Wenn der Verkäufer eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht oder verspätet geltend macht, so ist dies nicht als ein Verzicht auf seine Rechte auszulegen. Ein Verzicht des Verkäufers, seine Rechte in Bezug auf eine Verletzung dieser Bedingungen oder deren Nichterfüllung durch Käufers geltend zu machen, wird nicht als Verzicht auf die Geltendmachung seiner Rechte im Hinblick auf spätere Verletzungen oder eine Nichterfüllung durch den Käufer angesehen und hat keinerlei Einfluss auf die anderen Bestimmungen dieser Bedingungen.

15.3. (a) Mitteilungen an eine Partei gemäß dieser Bedingungen haben schriftlich zu erfolgen, an deren Firmensitz (wenn sie ein Unternehmen ist) oder Hauptgeschäftssitz (in anderen Fällen) oder an eine andere Anschrift, die von der betreffenden Partei schriftlich mitgeteilt wird, und sind als Einschreiben, durch Kurierdienst oder als bestätigtes Telefax zuzustellen, (b) Mitteilungen oder sonstige Kommunikationen gelten als eingegangen: bei persönlicher Übergabe, sobald sie an der in Bedingung 15.3 (a) genannten Anschrift hinterlegt wurden; bei Zustellung durch Kurierdienst an dem Datum und zu der Uhrzeit, zu der die Empfangsbestätigung des Kuriers unterschrieben wurde, oder bei Übermittlung per Telefax, einen Geschäftstag nach der Übermittlung.

15.4. Der Verkäufer kann jederzeit alle oder einen Teil seiner Rechte oder Pflichten aus diesen Bedingungen abtreten, übertragen, belasten, im Unterauftrag vergeben oder in sonstiger Weise damit verfahren. Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers, weder alle noch einen Teil seiner Rechte oder Pflichten aus diesen Bedingungen abtreten, übertragen, belasten, im Unterauftrag vergeben oder in sonstiger Weise damit verfahren.

15.5. Der Käufer hat:
(i)  den Verkäufer unverzüglich über an den Waren durchgeführte Inspektionen oder Probeentnahmen, die von einer Behörde oder einem Unternehmen im Auftrag einer Behörde auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene durchgeführt werden, in Kenntnis zu setzen,
(ii)  etwaige Testergebnisse an den Verkäufer weiterzugeben und den Verkäufer über jeden Verfahrensschritt einer Inspektionsmaßnahme so schnell wie möglich in Kenntnis zu setzen,
(iii)  die betroffene(n) Charge(n) der Waren unmittelbar nach der Inspektion bzw. Probeentnahme zu sperren. Der Käufer hat die Sperre der betroffenen Charge(n) so lange aufrechtzuerhalten, bis er eine schriftliche Bestätigung vom Verkäufer erhält, dass die betroffene Ware im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen wieder auf den Markt gebracht werden darf; und
(iv)  etwaige Anweisungen des Verkäufers für den Fall zu befolgen, dass der Verkäufer aus dem Markt über ähnliche Probeentnahmen oder Inspektionen an den Waren in Kenntnis hat.

Der Käufer gibt die in dieser Bedingung 15.5 enthaltenen Verpflichtungen an seine Konzerngesellschaften, Kunden oder Subunternehmer weiter.

DIE NACHSTEHENDEN BEDINGUNGEN GELTEN NUR FÜR DEN VERKAUF VON SAATGUT

16. HERKÖMMLICHE ZUCHTMETHODEN

Der Verkäufer bestätigt, dass das Saatgut nach in der Branche herkömmlicherweise angewandten Zuchtmethoden entwickelt wurde, für welche die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt nicht gilt. Zudem bestätigt der Verkäufer, dass das gelieferte Saatgut nach den zur Minimierung zufälliger Verunreinigungen, einschließlich genetisch veränderter Verunreinigungen, entwickelten Vorgaben, für welche die Richtlinie 2001/18/EG gilt, produziert wurde. Der V erkäufer bestätigt darüber hinaus, dass seine Produktionsmethoden auf anerkannten Branchenstandards für Saatgutproduktion und Saatgutreinheit beruhen.

17. STREITIGKEITEN ÜBER DIE SAATGUT-QUALITÄT

Bei Streitigkeiten über die Saatgutqualität kann ein entsprechend zugelassenes und anerkanntes Labor, auf das sich die Parteien einvernehmlich einigen, mit der Erstellung eines Gutachtens über die Streitfrage beauftragt werden. Die Kosten dieses Labors werden vom Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen getragen. Reklamationen hinsichtlich der Keimungsrate des Saatguts verjähren innerhalb von 9 Monaten nach Lieferung an den Käufer.

18. PFLANZENKRANKHEITEN

Pflanzenkrankheiten können durch Wind, Insekten, Tiere oder Menschen übertragen werden und durch die Saatgutempfindlichkeit oder die Bodenbeschaffenheit bedingt sein. Der Verkäufer unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um sich davon zu überzeugen, dass das Saatgut frei von Krankheiten ist, gewährleistet jedoch nicht, dass das Saatgut frei von Krankheiten ist.

19. VERBOTENE AKTIVITÄTEN

Der Käufer darf das Saatgut oder Vermehrungsmaterial oder das aus der Anpflanzung des Saatguts stammende Erntegut weder zur weiteren Vermehrung der Sorte verwenden noch das Saatgut, Vermehrungsmaterial oder Erntegut zum Verkauf anbieten, verkaufen oder in sonstiger Weise vermarkten, außer wenn das Saatgut zu diesem Zweck bereitgestellt wurde oder dieses nach anwendbarem Recht zulässig ist. Der Käufer gewährt dem V erkäufer, seinen V ertretern und/oder Angestellten Zutritt und/oder Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten des Käufers, einschließlich Felder und Treibhäuser, um die Einhaltung der Bedingungen 10 und 19 durch den Käufer überprüfen zu können. Der Käufer gewährt auf Verlangen des Verkäufers angemessenen Zugang zu allen relevanten Verwaltungsunterlagen bezüglich der Waren.

20. LIEFERUNG

20.1.  Die Lieferung der Waren gilt bei ihrer Ankunft am Lieferort als erfüllt. Der Käufer hat alle notwendigen Informationen, die der Verkäufer für die Erfüllung der Bestellung benötigt, zur Verfügung zu stellen.

20.2.  Die vom Verkäufer genannten Lieferzeiten sind nur geschätzt, und der Zeitpunkt der Lieferung ist nicht essentiell. Wurden keine Lieferzeiten bestimmt, soll die Lieferung innerhalb angemessener Zeit erfolgen.

20.3.  Nimmt der Käufer die Waren aus irgendeinem Grund nicht an, obwohl sie zur Lieferung bereitstehen, oder kann der Verkäufer nicht rechtzeitig liefern, weil der Käufer es unterließ, angemessene Instruktionen, Dokumente, Lizenzen oder Bewilligungen zur Verfügung zu stellen: (a) geht die Gefahrtragung an den Waren (einschließlich für Untergang und Beschädigung der Waren) auf den Käufer über; (b) gelten die Waren als übergeben; und (c) hat der Verkäufer das Recht, die Waren bis zum Zeitpunkt der Übergabe zu lagern, wobei der Käufer die damit im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen (einschließlich, aber nicht abschließend Lager- und Versicherungskosten) zu tragen hat. Wenn der Käufer nicht spätestens nach 7 Tagen, nachdem der Verkäufer den Käufer informiert hat, dass die Waren zur Übergabe bereitstehen, die Waren annimmt, hat der Verkäufer das Recht, alle oder einen Teil der Waren zu verkaufen oder anderweitig zu entsorgen. Der Verkäufer gibt dem Käufer nach Abzug der Lager- und Verkaufskosten den allfälligen Überschuss aus dem Verkauf heraus oder verlangt den Fehlbetrag, wenn der Verkaufspreis tiefer lag.

20.4.  Der Verkäufer kann die Waren auch in Teillieferungen ausliefern, wobei diese anteilig nach den im Vertrag festgelegten Beträgen in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Jede Teillieferung bildet einen separaten Vertrag. Verspätungen oder Mängel von einzelnen Teillieferungen berechtigen den Käufer nicht, die Annahme anderer Teillieferungen abzulehnen.

20.5.  Der Käufer ist nicht berechtigt, die Annahme der Waren bei geringfügigen Abweichungen vom vertraglich Vereinbarten (dies betrifft auch, aber nicht abschließend, Bestellmengenabweichungen von bis zu 5%) zu verweigern.

20.6.  Ist der Verkäufer aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage, die bestellte Menge an Waren vollständig zu liefern, so ist es dem Verkäufer gestattet, die verfügbare Menge des Vorrats gleichmässig auf sich und auf alle Kunden, auch auf diejenigen, mit denen kein Vertrag besteht, zu verteilen. Bis auf die hierauf bezogene Mengenänderung bei einzelnen Lieferungen besteht der Vertrag im Übrigen ohne Änderung fort.

21. AUFTRAGSSTORNIERUNG

Vorbehaltlich der Bedingung 9 kann der Verkäufer dem Käufer eine pauschale Schadenersatzsumme in Höhe von 30 % des Werts der Gesamtbestellung als Entschädigung für den Verlust, der dem Verkäufer aus einer solchen Stornierung entsteht, in Rechnung stellen, wenn der Käufer eine vom Verkäufer angenommene Bestellung ganz oder teilweise storniert. Dies gilt nicht für Warenbestellungen, die aus nicht vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht an den Käufer versandt wurden. Die Parteien sind sich einig, dass eine solche pauschalierte Summe eine Vorabschätzung des Schadens darstellt und dass der Käufer das Recht behält, im Einzelfall nachzuweisen, dass der dem Verkäufer entstandene Schaden geringer ist als der oben genannte Betrag.

22. EMPFEHLUNGEN

Der Verkäufer haftet nicht für Empfehlungen oder für Resultate basierend auf solchen Empfehlungen. Solche Empfehlungen werden auf Risiko des Käufers abgegeben und entgegengenommen. Der Käufer ist verpflichtet, eigene Tests und Überprüfungen der Waren vorzunehmen, bevor er Empfehlungen des Verkäufers anwendet.

23. BEANSTANDUNGEN

Ansprüche des Käufers wegen zu geringer Liefermenge oder aufgrund von Transportschäden an den Waren müssen vom Käufer innerhalb von 3 Geschäftstagen nach Erhalt der Waren beim Verkäufer geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche, einschließlich Ansprüche wegen angeblicher Mängel der Waren sowie Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, müssen innerhalb von 10 Tagen seit Kenntnis des Mangels durch den Käufer, jedoch nicht später als 21 Geschäftstage nach Erhalt der Waren, beim Verkäufer geltend gemacht werden. Alle Ansprüche, die nicht schriftlich geltend gemacht wurden und beim Verkäufer nicht innerhalb der oben genannten Fristen eingegangen sind, sind verwirkt. Es werden keine Mängelansprüche zugelassen oder zurückgesandte Waren akzeptiert, wenn die Waren in irgendeiner Weise behandelt, neu verpackt oder verarbeitet wurden, es sei denn, es wird ein für den Verkäufer zufriedenstellender Beweis für das Vorhandensein eines verborgenen Mangels erbracht, der vor der Behandlung oder Verarbeitung nicht feststellbar ist, und in solchen Fällen nur, wenn ein solcher Beweis innerhalb von 10 Geschäftstagen nach dem Auftreten eines solchen Mangels vorgelegt wird. Der Käufer hat Ansprüche zu verhindern und zu mindern, soweit dies unter Berücksichtigung der Anweisungen des Verkäufers, falls vorhanden, vernünftigerweise möglich ist. In jedem Fall verjähren alle Ansprüche in Bezug auf angeblich fehlerhafte oder in falscher Menge gelieferte Waren nach 12 Monaten, wobei diese Frist mit dem Lieferdatum beginnt.

DIE NACHSTEHENDEN BEDINGUNGEN GELTEN NUR FÜR DEN VERKAUF VON PFLANZENSCHUTZMITTELN UND BIOZIDEN

24. VERPACKUNG

Die Waren dürfen nur unter den Marken des Verkäufers und in der Originalverpackung zum Verkauf angeboten und verkauft werden, ohne dass die Zusammensetzung oder Aufmachung geändert wird. Der Inhalt von Verpackungen darf unter keinen Umständen im Einzelhandel verkauft und die Produkte dürfen nicht umgepackt werden.

25. LIEFERUNG

25.1. Die Lieferung der Waren an den Lieferort gilt als Erfüllung. Der Käufer hat alle notwendigen Informationen, die der Verkäufer für die Erfüllung der Bestellung benötigt, zur Verfügung zu stellen.

25.2. Nach Erhalt aller angeforderten Informationen für die Ausführung der Bestellung übersendet der Verkäufer eine “Antwort auf die Bestellung” mit dem voraussichtlichen Lieferdatum.

25.3. Wenn die vom Verkäufer geschätzte Lieferzeit für den Käufer nicht akzeptabel ist, ist der Käufer berechtigt, seine Bestellung zu ändern oder zu stornieren. Eine solche Änderung oder Stornierung der Bestellung muss jedoch spätestens zwei (2) Geschäftstage nach Erhalt der “Antwort auf die Bestellung” erfolgen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Käufer die geschätzte Lieferzeit akzeptiert hat, und der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer eine schriftliche Bestätigung der Bestellung ausstellt oder dem Käufer die Waren liefert.

25.4. Jede bestellte Menge, die nicht in Einklang mit der Verpackung gebracht werden kann, wird auf die nächste logistische Einheit aufgerundet.

25.5. Nimmt der Käufer die Waren aus irgendeinem Grund nicht an, obwohl sie zur Lieferung bereitstehen oder kann der Verkäufer nicht rechtzeitig liefern, weil der Käufer es unterließ, angemessene Instruktionen, Dokumente, Lizenzen oder Bewilligungen zur Verfügung zu stellen: (a) geht die Gefahrtragung an den Waren (einschließlich für Untergang und Beschädigung der Waren) auf den Käufer über; (b) gelten die Waren als übergeben; und (c) hat der Verkäufer das Recht, die Waren bis zum Zeitpunkt der Übergabe zu lagern, wobei der Käufer die damit im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen (einschließlich, aber nicht abschließend Lager- und Versicherungskosten) zu tragen hat. Wenn der Käufer nicht spätestens nach 7 Geschäftstagen, nachdem der Verkäufer den Käufer informiert hat, dass die Waren zur Übergabe bereitstehen, die Waren annimmt, hat der Verkäufer das Recht, alle oder einen Teil der Waren zu verkaufen oder sie anderweitig zu entsorgen.

25.6. Der Verkäufer kann die Waren auch in Teillieferungen ausliefern, wobei diese anteilig nach den im Vertrag festgelegten Beträge in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Jede Teillieferung bildet einen separaten Vertrag.

25.7. Ist der Verkäufer aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage, die bestellte Menge an Waren zu liefern, so ist es dem Verkäufer gestattet, die verfügbare Menge des Vorrats gleichmässig auf sich und auf alle Kunden, auch auf diejenigen, mit denen kein Vertrag besteht, zu verteilen. Bis auf die hierauf bezogene Mengenänderung bei einzelnen Lieferungen besteht der Vertrag im Übrigen ohne Änderung fort.

26. BEANSTANDUNGEN

Ansprüche wegen zu geringer Liefermenge oder aufgrund von Transportschäden an den Waren müssen auf dem CMR-Frachtbrief ordnungsgemäß dokumentiert und unterzeichnet, und in Anwesenheit des Fahrers angemeldet und dem Spediteur per Einschreiben mit Kopie an den Verkäufer innerhalb von 3 Geschäftstagen nach Erhalt der Ware durch den Käufer bestätigt werden. Alle anderen Ansprüche, einschließlich Ansprüche wegen angeblicher Mängel der Waren sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, müssen innerhalb von 10 Geschäftstagen seit Kenntnis des Mangels durch den Käufer geltend gemacht werden. Alle Ansprüche, die nicht schriftlich geltend gemacht wurden und beim Verkäufer nicht innerhalb der oben genannten Fristen eingegangen sind, sind verwirkt. Es werden keine Mängelansprüche zugelassen oder zurückgesandte Waren akzeptiert, wenn die Waren in irgendeiner Weise neu verpackt oder verarbeitet wurden, es sei denn, es wird ein für den Verkäufer zufriedenstellender Beweis für das Vorhandensein eines verborgenen Mangels erbracht, der vor der Behandlung oder Verarbeitung nicht feststellbar ist, und in solchen Fällen nur, wenn ein solcher Beweis innerhalb von 10 Geschäftstagen nach dem Auftreten eines solchen Mangels vorgelegt wird. Der Käufer hat Ansprüche zu verhindern und zu mindern, soweit dies unter Berücksichtigung der Anweisungen des Verkäufers, falls vorhanden, vernünftigerweise möglich ist. In jedem Fall verjähren alle Ansprüche in Bezug auf angeblich fehlerhafte oder in falscher Menge gelieferte Waren nach 12 Monaten, wobei die Frist mit dem Lieferdatum beginnt.

27. HINWEISE ZUR ANWENDUNG:

Die Angaben zur Verwendung auf den Etiketten, Hinweisen oder anderen vom Verkäufer ausgestellten Handelsdokumenten basieren auf offiziellen und privaten Testergebnissen, die in der Praxis am konsistentesten waren. Es handelt sich dabei nicht um absolute Regeln, sondern um allgemeine Empfehlungen, die aufgrund der vielen Faktoren, die sich der Kontrolle des Verkäufers entziehen, wie z.B. der Bodenbeschaffenheit, Pflanzensorten und besondere Empfindlichkeit der Kultur, besondere atmosphärische Bedingungen, Ausrüstung und Anwendungsbedingungen usw., an den jeweiligen Fall der Anwendung angepasst werden müssen.

Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für solche allgemeinen Angaben, da diese an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden müssen, auch wenn keine Gegenanzeigen vorliegen.

28. VERANTWORTLICHKEIT

Der Käufer muss alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Industriestandards bezüglich der Handhabung, des Transports, der Lagerung, der Vermarktung, der Kennzeichnung, der Verwendung und der Entsorgung der Waren und ihrer Endanwendungsformulierungen einhalten. Der Käufer muss (a) sichere Transport-, Lagerungs-, Handhabungs-, Verwendungs- und Entsorgungspraktiken befolgen, einschließlich des “Internationalen Verhaltenskodex für Pestizidmanagement der FAO”, und alle angemessenen Maßnahmen umsetzen, um seine Mitarbeiter, Vertreter, Auftragnehmer und Kunden in diesen Praktiken zu unterweisen; (b) alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um Leckagen oder andere Gefahren für Personen, Eigentum oder die Umwelt zu vermeiden; und (c) sicherstellen, dass die Verwendung von Waren und deren Endanwendungsformulierungen in Übereinstimmung mit den HRAC-Richtlinien für das Resistenzmanagement gefördert wird.

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